§ 66 Anwendung dieses Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 66 DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.07.2005 – I ZB 20/05Zitiert von 1
- BPatG, 28.01.2005 – 10 W (pat) 718/03Zitiert von 3
- BPatG, 26.01.2006 – 10 W (pat) 719/03
- BGH, 07.04.2011 – I ZR 56/09Geschmacksmusterrecht: Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung - ICEZitiert von 22
- BGH, 24.03.2011 – I ZR 211/08Geschmacksmusterschutz: Internationale Zuständigkeit bei Klagen vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten; Nichterkennbarkeit der ein- oder zweiteiligen Ausgestaltung des Musters; Verletzungsprüfung bei graphischer Gestaltung des Musters in Schwarz-Weiß und bei Schutz für die Erscheinungsform nur eines Teils des Erzeugnisses - SchreibgeräteZitiert von 17
- BGH, 10.01.2008 – I ZR 67/05Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 15.07.2022 – 6 U 203/21
- LG Köln, 16.01.2018 – 31 O 499/14Zitiert von 3
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 40/14Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - ArmbanduhrZitiert von 32
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.04.2016 Ausfertigung
§ 66 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.